Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere zu Hamburg e.V.
SATZUNG
(Seit dem 1.September-2003 in Kraft)
- §1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere zu Hamburg e.V." (VKS Hamburg), hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 - Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist:
- die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie die Unterstützung der Wahrnehmung ihrer beruflichen Belange im Rahmen und gemäß der Satzung des "Verbandes Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V." (VDKS); er ist dieser Dachorganisation korporativ angeschlossen,
- die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit,
- die Pflege der Tradition, insbesondere der Tradition der im Jahre 1492 gegründeten Hamburger Schiffsbrüderschaft und
- die ideelle Fürsorge für die vom Verein gegründete Stiftung "Seefahrtsdank" in Hamburg.
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen, parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen schifffahrtsverbundenen Vereinigungen.
- §3 - Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können Kapitäne und Schiffsoffiziere sein, soweit sie Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind.
- Weitere Mitglieder des Vereins können sein:
- Studierende für ein Befähigungszeugnis nach Absatz 1 und
- Personen, die die Ziele des Vereins fördern.
Diese Mitglieder dürfen an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Anträge zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Mitgliedsrechte und der Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz durch den VDKS (siehe Anlage 1) beginnen mit der Zahlung des Beitrags.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Ein Austritt ist nur durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Ausschluss kann auf Antrag erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zugang des schriftlichen Bescheides der Ältestenrat angerufen werden, der endgültig entscheidet; kann der Zugang des Bescheides nicht festgestellt werden, wird er ein Jahr nach Beschlussfassung rechtswirksam.
- §4 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.
Durch Veröffentlichung im Verbandsorgan "Schiff & Hafen/Kommandobrücke" gelten Beschlüsse der Organe als verkündet.
- Die Sitzungen der Vereinsorgane sind zu protokollieren.
- §5 - Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird einen Monat vorher durch Veröffentlichung im Verbandsorgan "Schiff & Hafen/Kommandobrücke" unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung oder durch Rundschreiben mit Tagesordnung einberufen.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Dieses muss geschehen, wenn es vom Ältestenrat oder von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates
- Kenntnisnahme der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung
- Beschluss des Haushaltsplans
- Festsetzung der Beitragssätze
- Wahl und Benennung von Delegierten
- Entlastung des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über weitere auf der Tagesordnung stehenden Punkte
- Auflösung des Vereins.
- Auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Drittel des Ältestenrates kann die Hauptversammlung über eine Neuwahl von amtierenden Vorstandsmitgliedern beschließen; dieser Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 5 (2) ist anzuwenden.
- Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen.
Falls in der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet über die Form der Abstimmung die Hauptversammlung.
- Das Protokoll der Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden, vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Ältestenrates zu unterzeichnen.
- §6 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt und verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- §7 - Ältestenrat
- Das Aufsichtsorgan des Vereins ist der Ältestenrat. Er besteht aus sieben Mitgliedern; sie müssen bei ihrer Wahl seit mindestens drei Jahren dem Verein angehören.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Ältestenrates sein.
- Der Ältestenrat wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt und verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen einen Vorsitzenden.
- Der Ältestenrat tagt mindestens einmal jährlich. Er ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Dem Ältestenrat obliegt auch die Prüfung der Jahresabrechnung des Vereins durch zwei vom Ältestenrat zu bestimmende Kassenprüfer.
- Der Ältestenrat ist zuständig für sämtliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins; er entscheidet endgültig.
- §8 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins wird eingeleitet durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Ältestenrat oder schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder; die Hauptversammlung muss zustimmen.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins kann frühestens nach sechs Monaten auf einer weiteren Hauptversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, erfolgen. § 5 (2) ist anzuwenden.
- Das nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins der Stiftung "Seefahrtsdank" zu.
- §9 - Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Hamburg.
- Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist der Ältestenrat nach §§ 3 (6), 7 (4) anzurufen.
- §10 - Inkrafttreten
- Die vorstehende Fassung der Satzung löst die Satzung vom 09.03.1984 ab und ist am 01.09.2003 in Kraft getreten.
Hamburg, den 07.05.2003
Gezeichnet:
Kapitän Jürgen Stolle / Vorsitzender des Vereins
Kapitän Christoph von Trotha / Vorsitzender des Ältestenrats
Anlage 1 zur Satzung vom 07.05.2003
VDKS - Rechtsschutz in beruflichen Angelegenheiten ( § 9 der Satzung des VDKS )
(1) Der Rechtsschutz umfasst die kostenlose Rechtsberatung in beruflichen sowie sozialen und wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder durch den Justitiar des Verbandes, den Präsidenten und/oder den Geschäftsführer.
(2) Für die Rechtsvertretung in beruflichen Angelegenheiten von zur See fahrenden Mitgliedern, welche den vollen Beitrag zahlen, schließt der Verband eine Berufsrechtsschutzversicherung zugunsten dieser Mitglieder ab. Die Bedingungen liegen im Büro aus.
(3) Der Rechtsschutz wird nur in Fällen gewährt, in denen das den Rechtsschutz auslösende Ereignis in den Zeitraum der Mitgliedschaft fällt.
(4) Über die Gewährung des Rechtsschutzes entscheidet der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er kann den Rechtsschutz unter anderem in Fällen grober Unbilligkeit ablehnen. Gegen die Ablehnung einer Rechtsschutzgewährung steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde bei dem Verbandsrat zu. Rechtsschutz Zu den wesentlichen Leistungen des Verbandes gehört die Gewährung von Rechtsschutz für seine Mitglieder. Dazu heißt es in der Satzung. >Der Rechtsschutz umfasst die kostenlose Rechtsberatung in beruflichen sowie sozialen und wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder durch den Justitiar des Verbandes, den Präsidenten und oder den Geschäftsführer.< [ § 9 (1) ] und >Für die Rechtsvertretung in beruflichen Angelegenheiten seiner zur See fahrenden Mitglieder, welche den vollen Betrag zahlen, schließt der Verband eine Berufsrechtsschutzversicherung zugunsten dieser Mitglieder ab.< [ § 9 (2) ]
Der VDKS hat das Risiko, das sich aus der Gewährung von Rechtsschutz [siehe § 9 (2)] der Satzung ergibt, bei einem Rechtsschutzversicherer abgedeckt, der auch in anderen Bereichen der Seeschifffahrt als Versicherer tätig ist. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren konnten die Versicherungsbedingungen für die VDKS-Mitglieder ständig verbessert werden. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, ist nicht an die deutsche Flagge gebunden und ist in dieser Form nur im Rahmen einer Gruppenversicherung möglich.
Versicherungsschutz - Die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor dem Seeamt im Falle eines drohenden Einzugs der Befähigung. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Verwaltungsgerichtverfahren gegen Widerspruchsbescheide. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für dienstrechtliche Versorgungsansprüche. - Die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen ohne Vertragsverletzungen. (Gibt es für den Fall der Abwehr von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht verneint, es sei denn, die Verneinung des Haftpflichtversicherers wird ausschließlich damit begründet, dass die Leistung der Rechtsschutzversicherung vorgeht.) - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren. - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen des Patents. (Verfahren wegen Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung des Patents für Kapitän oder Wachoffizier)
Verfahrenskosten Der Versicherer trägt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Europas die der versicherten Personen auferlegten Kosten eines Verfahrens nur bis zur Höhe des Betrages, der entstehen würde, wenn die rechtlichen Interessenwahrnehmung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet und die Kosten des Verfahrens nach den entsprechenden deutschen Kostengesetzen für Verfahrenskosten ermittelt würden.
Rechtsanwaltkosten Der Versicherer trägt im Inland die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) eines im Landgerichtsbezirk der versicherten Person oder im Landgerichtsbezirk des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt im Ausland die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen ausländischen oder deutschen Rechtsanwalts. Die Vergütung für den ausländischen Rechtsanwalt in Verfahren innerhalb Europas trägt der Versicherer nach den im Ausland für die Höhe der Vergütung geltenden Richtlinien. Die Vergütung für den ausländischen Rechtsanwalt in Verfahren außerhalb Europas oder die Vergütung für den deutschen Rechtsanwalt trägt der Versicherer bis zur Höhe der Vergütung, die nach BRAGO entstehen würde, wenn das Verfahren in Deutschland stattfände.
Hinweis Steuerrechtliche Angelegenheiten und insbesondere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt fallen grundsätzlich nicht unter die Versicherungsleistungen von Rechtsschutzversicherern und somit auch nicht unter die Versicherungsbedingungen des VDKS Rechtsschutzversicherers. Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit ausländischen Firmen muss sich jeder Bundesbürger gegebenenfalls mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und dort erfragen, ob eventuell versprochene oder in Aussicht gestellte Steuervergünstigungen auch tatsächlich anerkannt werden. Februar-2007